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AGB

A. Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen" genannt) von Stenson Design (nachfolgend "Stenson Design") genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Kunden, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennt Stenson Design nicht an, es sei denn, Stenson Design hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Stenson Design in Kenntnis entgegenstehender, von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage, seinem Angebot oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und Stenson Design nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

 

B. Leistungsumfang - Änderungen

 

1. Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich jeweils aus den schriftlichen Angeboten von Stenson Design, es sei denn, der Kunde und Stenson Design (nachfolgend einzeln oder gemeinsam "Partei(en)" genannt) haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Angebote von Stenson Design sind in der Regel als Kostenvoranschläge bezeichnet. Wenn die Parteien sich über eine Änderung des Umfangs oder des Inhalts der Leitungen einigen, wird Stenson Design ein aktuelles Angebot erstellen und dieses dem Kunden zukommen lassen.

 

2. Zwischen den Parteien kommt ein Vertrag zustande, wenn der Kunde das Angebot mündlich, schriftlich oder schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen von Stenson Design annimmt.

 

3. Änderungen des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen können auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Sofern sich ein Besprechungsprotokoll und ein aktualisiertes Angebot, welche sich auf dieselbe Änderung des Umfangs oder des Inhalts einer Leistung beziehen, widersprechen, gelten die Inhalte des Angebots, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.

 

4. Stenson Design übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keinerlei rechtliche - insbesondere keine wettbewerbsrechtliche - Prüfung oder Beratung.

 

C. Fremdleistungen - Auftragserteilung an Dritte

 

1. Stenson Design ist berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst auszuführen oder Dritte auf eigene Kosten damit zu beauftragen.

 

2. Beauftragt Stenson Design im eigenen Namen für den Kunden Dritte mit der Herstellung von Werbemitteln, haftet Stenson Design nicht für mangelhafte Leistungen der beauftragten Dritten, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Stenson Design ist aber verpflichtet, dem Kunden im Falle einer mangelhaften Leistung ihre Mängelansprüche gegen den beauftragten Dritten abzutreten.

 

D. Fristen - Termine - Höhere Gewalt - Selbstbelieferungsvorbehalt - Teilleistungen

 

1. Die Angebote von Stenson Design erhalten in der Regel keine Fristen und Termine. Solche ergeben sich regelmäßig erst im Rahmen der Auftragsabwicklung. Unabhängig davon sind Leistungszeitangaben von Stenson Design grundsätzliche keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).

 

2. Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere hat der Kunde alle Layouts und Entwürfe unverzüglich mündlich oder schriftlich freizugeben bzw. Einwendungen mitzuteilen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

3. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist Stenson Design berechtigt, den Stenson Design entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

4. Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins oder einer vereinbarten Frist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das Stenson Design keinen Einfluss hat und das Stenson Design nicht zu vertreten hat, (z.B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängert sich die Frist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Lieferverzugs oder bei einem der Unterauftragnehmer von Stenson Design eintreten.

 

5. Stenson Design wird von Lieferverpflichtungen befreit, wenn Stenson Design unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird.

 

6. Teilleistungen sind im zumutbarem Umfang zulässig.

 

7. Stenson Design haftet für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der unter Punkt N geregelten Beschränkungen.

 

E. Lieferungen

 

1. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, geht im Falle von Lieferungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen von den Geschäftsräumen von Stenson Design auf den Kunden über.

 

F. Preise - Vergütung - Zahlungsbedingungen - Aufrechnung - Zurückbehaltungsrechte

 

1. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Angaben wird Stenson Design dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

 

2. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, trägt der Kunde sämtliche Verpackungs- und Transportkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen usw.). Diese wird Stenson Design dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

 

3. Rechnungen von Stenson Design sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Stenson Design ist berechtigt Teilleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen; Stenson Design ist berechtigt, bezüglich Fremdleistungen Vorschüsse von dem Kunden zu fordern.

 

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Stenson Design anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen von Stenson Design kann sozialabgabepflichtig sein. Hierfür ist die Künstlersozialabgabe gesondert zu zahlen.

 

G. Mängel

 

1. Stenson Design haftet für Mängel seiner Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Maßgaben.

 

2. Der Kunde hat Mängel der Leistungen (offene Mängel) oder nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

 

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Kunden (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Kunden daraus keine Nachteile erwachsen.

 

4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Leistungserbringung bzw. ab Gefahrübergang (nbsp) (vgl. Punkt E). Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634a (Baumängel) und 438 Abs. 2 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.

 

5. Schadenersatz kann der Kunde nur nach der Maßgabe der nachfolgenden Punkt L verlangen.

 

H. Rechtsmängel

 

1. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist Stenson Design verpflichtet, die Leistungen nur im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend "Schutzrechte" genannt) zu erbringen. Als "Leistungsort" gelten diejenigen Länder, in welchen die Werbung gemäß den getroffenen Vereinbarungen zum Einsatz kommen soll. Sofern sie Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist dies nur die Bundesrepublik Deutschland. 

 

2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Stenson Design erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Stenson Design gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt G Ziffer 4 bestimmten Frist wie folgt:

 

3. Stenson Design wird nach Wahl Stenson Design und auf Kosten von Stenson Design für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistungen so ändern, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist Stenson Design dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von Stenson Design zur Leistung von Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach dem Punkt L.

 

4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Stenson Design bestehen nur, soweit der Kunde Stenson Design über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und Stenson Design alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit ausschließlich er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat.

 

6. Stenson Design haftet nicht für von dem Kunden beigestellte Unterlagen, Daten, Informationen usw., insbesondere nicht dafür, dass diese frei von Schutzrechten sind. Der Kunde hat Stenson Design von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und alle Stenson Design durch eine solche schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schäden, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.

 

7. Weitergehende oder andere als in diesem Punkt H geregelten Ansprüche des Kunden gegen Stenson Design wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

I. Urheberrecht und Nutzungerechte / Eigentum

1. Sämtliche von Stenson Design angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG. und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Stenson Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, jede teilweise oder vollständige Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Stenson Design, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach Tarifvertrag für Designleistungen SdSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart.

 

2. Im Rahmen von Präsentationen oder sonst überlassene Entwürfe und sonstige Dienstleistungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vertraulich zu behandeln. Sie dienen nur der Präsentation und dürfen keinesfalls weiter und/oder anderweitig genutzt werden.

 

3. Wird nach der Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, Eigentum von Stenson Design. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an Stenson Design zurückzugeben. Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es Stenson Design unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

 

4. Die Entwurfstätigkeit und deren Vergütung ist mit keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Stenson Design kann Entwürfe für weitere Interessenten uneingeschränkt verwenden.

 

5. Stenson Design überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte der Designleistungen. Soweit nichts anders vereinbart, wird auf von Stenson Design entwickelte Werke (Entwürfe / Grafiken / Illustrationen) grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die von Stenson Design entwickelten Entwürfe im Sinne des Auftrages und ggf. erteilten Folgeaufträgen nutzen kann. Stenson Design ist nicht verpflichtet Daten, Dateien oder Datenträger herauszugeben. Sollte dies gewünscht sein, so ist dies mit Stenson Design gesondert zu vereinbaren (Exklusivrecht).

Werden die Entwürfe außerhalb unseres Vertrages verwendet, z.B. eine andere Agentur / ein anderer Grafiker beauftragt, so tritt Stenson Design mit einem Exklusivrecht auf die Entwürfe / Grafiken / Illustrationen das eingeschränkte Nutzungsrecht ab.
Die Kosten für ein Exklusivrecht werden nach Kalkulationsfaktoren berechnet; das sind geografische Nutzungsgebiet (regional, national, international), die Dauer der Nutzung (1x, 1 Jahr, unbegrenzt) sowie der Umfang bzw. Art der Nutzung (zweckgebunden oder nicht, Daten-Bearbeitungsrecht) 

Ausnahme Logodesign:
Normalerweise liegt das Nutzungsrecht für ein Logo-Design üblicherweise zwischen 
dem Zweifachen und Dreifachen des Preises für die Erstellung, abhängig von Nutzungsbereich, -dauer und -umfang. Ich nutze hier eine andere Lösung: Pro Jahr der Nutzung berechne ich eine Nutzungsgebühr in Höhe von 150€. Sollte das Logo zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden, fällt auch die Nutzungsgebühr weg.

 

6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung

 

7. Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

 

8. Stenson Design ist bei jeder vertraglich gestatteten Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe von Entwürfen und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Eine Verletzung der Namensnennung berechtigt Stenson Design zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht von Stenson Design, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

9. Stenson Design ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unabhängig vom Umfang des übertragenen Nutzungsrechts- ganz oder teilweise zu veröffentlichen, diese bei Wettbewerben einzusetzen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich zu nutzen. 

 

10. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

11. Ansprüche Dritter - insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschafter verwaltet werden - auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

J. Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und Stenson Design verbleiben die gelieferten Gegenstände im Eigentum von Stenson Design. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist.

 

K. Vergütung

 

1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt / AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Stenson Design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

 

L. Fälligkeit der Vergütung

 

1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Vertrag über längere Zeit oder erfordert von Stenson Design hohe finanzielle Vorleistung, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

 

2. Bei Zahlungsverzug kann Stenson Design Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Zentralbank verlangen, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 8%. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

M. Unberechtigte Kündigung / Beendigung des Vertrages - Dauerschuldverhältnisse

 

1. Verweigert der Kunde rechtswidrig ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der vertraglichen Leistungen oder kündigt der Kunde den Vertrag ohne dass berechtigte Gründe für eine solche Kündigung vorliegen, so ist Stenson Design berechtigt
a) die vereinbarte Vergütung zu verlangen; Stenson Design muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Stenson Design infolge einer Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft von Stenson Design zu erwerben böswillig unterlässt
b) auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder

c) Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt in solch einem Fall der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Stenson Design bleibt die Geltungmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens vorbehalten.

 

N. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt / AGD gesondert berechnet.

 

2. Stenson Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Stenson Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Stenson Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Stenson Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

 

4. Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

N. Haftung

 

1. Stenson Design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Es haftet für

entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

2. Stenson Design verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet es für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

 

3. Sofern Stenson Design notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Stenson Design. Stenson Design haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

4. Mit Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

 

5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Stenson Design.

 

6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Stenson Design nicht.

 

7. Beanstandungen gleich welcher Art sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Stenson Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 

O. Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

 

1. Stenson Design, Stockrehm 25, 23730 Bliesdorf erhebt Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, also zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b) und f) DSGVO

 

2. Im Rahmen der Auftragsabwicklung kann es notwendig sein, dass Ihre Daten an Subunternehmer, wie Druckereien, Werbemittelhersteller, Messebauer oder Freiberufler (Texter, Fotografen), Hostinganbieter oder Transportunternehmen übermittelt werden. Unabhängig davon findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt. Ihre Daten werden vollständig gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung nicht entgegenstehen.

 

3. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

 

P. Schlussbestimmungen

 

1. Erfüllungsort ist der Sitz von Stenson Design.

 

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Januar 2023

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